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Update 23.11.2023


  • Mit der Förderrichtlinie für BEG EM nähert sich der Prozess um die Sanierungsförderung ab 2024 dem Ziel.Vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf den Klimafonds soll die BEG-Förderung nicht betroffen sein.Die neuen Förderrichtlinien sind komplex, wir geben einen ersten Überblick.--> Wichtig zu wissen: Bis die neue Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, können noch einige Wochen vergehen. Die neue Förderung gilt ab 2024.


    Für alle geförderten Maßnahmen gilt: Neben dem Zuschusskönnen Sanierer einen sogenannten Ergänzungskreditfür die Finanzierung förderfähiger Ausgaben erhalten. Wer das Wohneigentum selbst nutzt und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält für seine Wohneinheit zusätzlich eine Zinsverbilligung von bis zu 2,5 Prozentpunkten.

    Zuständig für die Förderung sind:

    KfW: Der Zuschuss für eine neue Heizung (mit Ausnahme Errichtung Gebäudenetz) sowie Förderkredite werden bei der KfW beantragt.

    BAFA: Der Zuschuss für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes wird weiterhin beim BAFA beantragt. Ebenfalls über das BAFA läuft die Antragstellung für Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Haustür), Anlagentechnik (z.B. Lüftung) und Heizungsoptimierung.


    Wichtige Änderung bei der Antragstellung:Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden,nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde!Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.Übergangsregelung für den Heizungstausch: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.


    Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien:

    • Maximal 70 Prozent Förderungsind insgesamt möglich.
    • Alle Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien werden gleich gefördert, dieBasisförderung beträgt einheitlich 30 Prozent. Durch zahlreiche Boni und deren Staffelungen über die nächsten Jahre sind die Förderbedingungen allerdings sehr komplex.
    • DenEinkommens-Bonus von 30 Prozenterhalten selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für ihre Wohneinheit.
    • Zusätzlich gibt es einenGeschwindigkeits-Bonusvon maximal 25 Prozent.Diesen Bonus gibt es nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit. In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Bis zur Ausschöpfung eines Sonderbudgets von 2 Milliarden Euro erhalten Eigentümer auch für vermietete Wohneinheiten diesen Bonus. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme
      zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Der Geschwindigkeits-Bonus ist gestaffelt:

      • bis 31. Dezember 2024: 25 Prozent
      • bis 31. Dezember 2026: 20 Prozent
      • bis 31. Dezember 2028: 15 Prozent
      • bis 31. Dezember 2030: 12 Prozent
      • bis 31. Dezember 2032: 9 Prozent
      • bis 31. Dezember 2034: 6 Prozent
      • bis 31. Dezember 2036: 3 Prozent
      • ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus
    • Dieförderfähigen Kosten beim Heizungstauschbetragen 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die Förderungen für Heizungstausch und Heizungsoptimierung können nach wie vor nicht kombiniert werden.
    • Ausnahme von der Sperrfrist bei Heizungsförderung:Normalerweise gilt bei Verzicht auf die Förderung eine Sperrfrist von 6 Monaten, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Eine Ausnahme ist bei der Heizungsförderung geplant: Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie kann bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. So wird Eigentümern der Wechsel von der alten in die neue Förderung erleichtert.
    • Wichtig beiBiomasseheizungen: Wer den Geschwindigkeits-Bonus erhalten will, muss den Heizkessel mit einer Solarthermie-Anlage, Photovoltaik-Anlage oder Warmwasser-Wärmepumpe ergänzen, die die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Biomasseanlagen für feste Brennstoffe erhalten einenEmissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn sie einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.
    • Wasserstofffähige Heizungen:Förderfähig sind nur die Mehrausgaben gegenüber einer nicht-wasserstofffähigen Heizung, außerdem muss die Heizung bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sind. Das gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff noch nicht möglich ist.
    • FürWärmepumpen wird ein Effizienz-Bonus von5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

    Förderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung:

    • Maximal 30 Prozent Förderungsind insgesamt möglich.
    • DieBasisförderung beträgt einheitlich 15 Prozent.
    • DeriSFP-Bonusbei Umsetzung von Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan beträgt 5 Prozent.
    • DerKonjunktur-Bonus (sog. Konjunktur-Booster) beträgt 10 Prozent. Dafür steht ein Sonderbudget in Höhe von 3 Milliarden Euro zur Verfügung, 2 Milliarden davon entfallen auf selbstnutzende Eigentümer.
    • Dieförderfähigen Kostenbetragen 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr. Sie erhöhen sich auf 60.000 Euro, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer nicht antragsberechtigt für den iSFP ist (z.B. Energieberater als Eigentümer des Gebäudes).
    • Neu ist die Förderung für eineHeizungsoptimierung zur Emissionsminderung mit einer pauschalen Förderung von 50 Prozent (keine Boni möglich).Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind (keine Förderung für Einzelraumfeuerungsanlagen). Voraussetzung ist u.a. eine Reduzierung der Staubemissionen von mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert.

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